Cooles E-Bike, S-Pedelec oder Pedelec?

17. Mai 2022

Häufig wird der Begriff E-Bike fälschlicherweise als Gattungsbegriff genutzt. Der Gesetzgeber macht hier jedoch Unterschiede ob es sich um ein E-Bike, ein S-Pedelec oder ein Pedelec handelt. Die Unterschiede sind klar definiert und damit auch die Rechte und Pflichten. Bevor wir auf die einzelnen Fahrzeuge eingehen, hier noch ein Hinweis: Der folgende Text ist keine Rechtsberatung.

Die Fahrzeuge vorgestellt:

Ein E-Bike ist ein Fahrrad mit Elektromotor, das auf Knopfdruck und ohne Tretunterstützung beschleunigt. E-Bikes bis 25 km/h gelten rechtlich als Kleinkraftfahrzeuge. Es sind Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mind. eine Mofa- Prüfbescheinigung notwendig.
Ein S-Pedelec ist ein Fahrrad mit Elektromotor mit einer Trittunterstützung bis 45 km/h. Das S-Pedelec gilt als sogenanntes zweirädriges Kleinkraftrad. Diese sind zulassungspflichtig und du benötigst mindestens einen Mofaführerschein. Zum Fahren müssen zudem weitere Bedingungen erfüllt werden (z.B. Ausstattung mit Rückspiegel, Dauerfahrlicht, Hupe, zudem besteht Helmpflicht). S-Pedelecs müssen im deutschen Straßenverkehr auf der Straße gefahren werden.
Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit Elektromotor mit einer Trittunterstützung bis 25 km/h (wird häufig als E-Bike bezeichnet). Derartige Pedelecs gelten rechtlich als Fahrrad. Sie dürfen ohne Führerschein oder besondere Zulassung in Deutschland gefahren werden. Beim Fahren eines Pedelecs gilt keine Helmpflicht. Fahrradwege dürfen benutzt werden.

Eine ausführliche, technische Erklärung finden Sie hier: efahrer.chip.de

Mit dem E-Bike zum Vatertagsausflug? Was gilt bei „Alkohol am Lenker“?

Coole Idee oder doch lieber sein lassen? Am Vatertag, dem Geburtstag oder der Betriebsfeier, das Auto stehen zu lassen und statt dessen sich auf das E-Bike zu schwingen ist nicht ratsam, wenn man vor hat Alkohol zu trinken. Hier gelten ähnliche Promille-Grenzen wie beim Auto.

E-Bike und S-Pedelec

Aufgrund der Einstufung als Kleinkraftfahrzeuge (E-Bikes) bzw. Kraftfahrzeuge (S-Pedelec) gelten die gleichen Promille-Grenzwerte wie beim Autofahren:
Ab 0,3 ‰ bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen:
– Fahrverbot von 6 Monaten, bei Unfall 12 Monate
– Geldstrafe = 40 Tagessätze
Ab 0,5 Promille:
– zwei Punkte in Flensburg
– 500 Euro Bußgeld
– Fahrverbot (meist ein Monat)
Ab 1,1 Promille:
– Es liegt eine Straftat vor und es herrscht absolute Fahruntüchtigkeit
– Es droht ein Entzug der Fahrerlaubnis
– Punkte
– temporäres Fahrverbot
– Geldstrafe nach Tagessätzen
Ab 1,6 Promille:
– Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung)

Pedelec:

Aufgrund der Einstufung der Pedelecs als Fahrrad gelten die gleichen Promillegrenzen, wie für Fahrräder:
Bis 1,59 Promille:
– Keine Konsequenzen
– Bei relativer Fahruntauglichkeit (ab 0,3 Promille) und alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfall ist von einem Straftatbestand auszugehen (ggf. Entzug der Fahrerlaubnis)
Ab 1,6 Promille:
– Entzug der Fahrerlaubnis (nicht nur für das Kraftfahrzeug, sondern z.T. auch für Fahrzeuge aller Art – also auch das Pedelec!!)
– Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung)

Im Falle einer MPU-Anordnung empfehlen wir Ihnen die schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit unserem Team. Sie interessieren sich für Themen rund um das Thema „E-Bike, Pedelec und S-Pedelec“? Der ADAC hat verschiedene Modelle getestet.